Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Firma Brendle & Held GbR (nachfolgend Vercharterer genannt) überlässt dem Charterer das Wasserfahrzeug gemäß den beschriebenen Charterbedingungen und den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche der Charterer aner-kennt.


I. Allgemeines

  1. Für die Nutzung des Wasserfahrzeuges gilt die Bodenseeschifffahrtsordnung. Dazu gehört u. a., dass die höchstzulässige Personenzahl nicht überschritten wird.
  2. Mit dem Vertragsabschluss erkennt der Charterer an, dass er das Wasserfahr-zeug mit vollständiger Ausrüstung einschließlich Werkzeug, Rettungsmitteln (Schwimmwesten), Verbandskasten sowie ohne äußerlich erkennbare Beschä-digungen übernommen hat.
  3. Die Benutzung des Wasserfahrzeuges erfolgt auf eigene Gefahr. Für Kinder unter 8 Jahren und Nichtschwimmer wird das Tragen einer Auftriebs-/Schwimmhilfe empfohlen. Es können auch eigene und zugelassene Rettungsmittel verwendet werden, die den Vorschriften der Bodenseeschifffahrtsordnung entsprechen (EN ISO 12402-4 (Teil 4: Rettungswesten, Stufe 100), EN ISO 12402-3 (Teil 3: Ret-tungswesten, Stufe 150) oder EN ISO 12402-2 (Teil 2: Rettungswesten, Stufe 275). Die Überprüfung und Überwachung obliegt dem Schiffsführer.
  4. Zudem erkennt der Charterer an, dass ihm die Schiffspapiere ordnungsgemäß übergeben worden sind.
  5. Der Charterer haftet für sämtliche Bußgelder, Gebühren und Strafen selbst. Für die Bearbeitung anfallender Gebührenbescheide wird eine Bearbeitungs-gebühr in Höhe von 25,00 EUR je einzelnem Vorgang erhoben.
  6. Der Vercharterer ist berechtigt, das Wasserfahrzeug bei erheblichen Verstö-ßen des Charterers gegen die Bestimmungen dieses Vertrages oder aus sonsti-gem wichtigen Grund vorzeitig zurückzufordern.
  7. Der Charterer erklärt, dass er neben anderen Risiken das Fahrzeug nicht unter Drogen- und Alkoholbeeinflussung führt. Sollte der Vercharterer erkennen, dass der Mieter die Voraussetzungen des Vertrages und dieser Bestimmungen nicht erfüllen kann, ist der Vercharterer berechtigt, vom Vertrag zurückzutre-ten. Eine etwaige Entschädigung steht dem Charterer hieraus nicht zu.
  8. Alle Angaben des Charterers in diesem Vertrag stellen einen wesentlichen Bestandteil dieses Vertrages dar. Insbesondere erklärt der Charterer mit seiner Unterschrift verbindlich, dass er zur Zahlung des Mietpreises fähig ist.
  9. Die Einweisung in die Bedienung des Wasserfahrzeuges zählt als Mietdauer.

II. Mietpreis und Kaution

  1. Die Preise für die Charter ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste des Vercharterers.
  2. Der Preis für die Charter zzgl. Kaution ist im Voraus fällig. Die Zahlungsart wird hierbei vom Vercharterer vorgegeben. Wird mittels Kreditkarte bezahlt, ist der Vercharterer auch berechtigt, eventuell auftretende Schäden bzw. Selbstbeteiligungen über diese abzurechnen.
  3. Bei Zahlung per EC-Karte erklärt sich der Charterer damit einverstanden, dass Nachforderungen aus dem Vertragsverhältnis per Lastschrift eingezogen wer-den dürfen.
  4. Sollte während der Charter ein Defekt auftreten, entsteht daraus kein An-spruch des Charterers auf Minderung des Mietpreises. Der Vercharterer ist bemüht, dem Charterer umgehend ein Ersatzfahrzeug bereitzustellen.

III. Schiffsführungsberechtigte

  1. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und den im Mietvertrag angegebenen Schiffsführern geführt werden. Alle Bestimmungen dieses Vertrages gegen-über dem Charterer gelten auch für den jeweils berechtigten Schiffsführer.
  2. Der Mieter ist nicht berechtigt, das Mietfahrzeug entgeltlich oder leihweise einer dritten Person zu überlassen.

IV. Fahrzeugnutzung

  1. Der Charterer und der Bootsführer verpflichten sich,
    • keine undeklarierten zollpflichtigen Waren oder gefährlichen Güter an Bord zu führen.
    • die Ausfahrt so zu planen, dass auch bei schwierigen Wetter- und Seever-hältnissen eine zeitgerechte Rückkehr möglich ist.
    • keine Veränderungen am Schiff oder an der Ausrüstung vorzunehmen.
    • das Wasserfahrzeug nicht mit mehr oder nur mit den Personen zu belegen, die im Mietvertrag angegeben sind und nicht mit mehr Personen, als für das Boot zugelassen sind.
    • das Wasserfahrzeug nicht mit mehr oder nur mit den Personen zu belegen, die im Mietvertrag angegeben sind und nicht mit mehr Personen, als für das Boot zugelassen sind.bei Ankündigung von gefährlichen Wetter- und Seeverhältnissen (Wind ab Stärke 5 Bft.) den Hafen nicht zu verlassen/aufzusuchen und telefoni-sche Rücksprache mit dem Vermieter zu halten.
  2. Die Mitnahme von Hunden oder anderen Tieren ist nicht gestattet.
  3. Dem Charterer ist es untersagt, das Wasserfahrzeug zu motorsportlichen Ver-anstaltungen, zu Testzwecken, zur gewerblichen Personen- und Güterbeförde-rung zu benutzen.
  4. Das Fahren mit Wasserskiern, Wakeboard oder Jobe-Toy ist nur bei klarer Sicht gestattet. Ebenso sind die entsprechenden Abstände zum Ufer (300 m) und zu anderen Booten (50 m) zu beachten. Der Schiffsführer des schleppen-den Fahrzeuges muss in Begleitung einer geeigneten Person sein, die das Schleppseil und den Wasserskifahrer zu beobachten hat. Das Schleppseil darf nicht leer im Wasser nachgezogen werden.
  5. Das Wasserfahrzeug wird regelmäßig gewartet. Wird während der Charter ei-ne Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Wasserfahrzeuges zu gewährleisten, ist in jedem Fall der Vercharterer zu kon-taktieren und dessen Einwilligung einzuholen. Die Reparaturkosten trägt der Vercharterer gegen Vorlage der entsprechenden Rechnung, sofern nicht der Charterer für den Schaden haftbar zu machen ist.

V. Versicherung und Haftung

  1. Das Wasserfahrzeug ist mit einer maximalen Deckungssumme für Personen- und Sachschäden mit einer Gesamthöhe von 4.000.000,00 EUR versichert.
    Der Haftpflichtversicherungsschutz umfasst nur Sach-, Personen-, und reine Vermögensschäden Dritter, die beim Betrieb des Fahrzeugs entstehen, nicht jedoch Schäden am gemieteten Fahrzeug und an Sachen, die der Mieter oder Dritte in das Fahrzeug eingebracht haben. Für den Versicherungsschutz und die Leistungen gelten die Bestimmungen des VVG und der AKB entspre-chend, soweit diese nicht bereits unmittelbar aus dem Vertrag gelten.
  2. Für das Wasserfahrzeug besteht ein Fahrzeugversicherungsschutz in Form ei-ner Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung, mit dem unmittelbare Schäden, d.h. Beschädigung, Zerstörung oder der Verlust des gemieteten Wasserfahr-zeuges oder Teilen hiervon bis zur Höhe der Selbstbeteiligung gedeckt sind.
  3. Der Charterer haftet für sämtliche während der Dauer der Charter entstandene Schäden am oder im Wasserfahrzeug oder den Verlust des Wasserfahrzeuges einschließlich Fahrzeugteilen und Zubehör, ferner für die Kosten der Bergung und des Abschleppens des Wasserfahrzeuges, die Kosten der Schadensfest-stellung, Kosten für Sachverständige, Mietausfall, Minderwert, Kosten von Reparatur sowie sonstige Kosten, soweit diese nicht von einem dem Vermie-ter bekannten Dritten zu vertreten und zu tragen sind. (Bis zur Höhe des Selbstbehaltes von 500,- EUR)

    Folgende Schadensereignisse sind hierbei beispielhaft zu nennen:
    • Zerstörung oder Beschädigung des Fahrzeuges durch selbstverursachten Unfall
    • Brand und Explosion
    • Diebstahl, Raub oder unbefugter Gebrauch
    • unmittelbares Einwirken von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Über-schwemmung
    • äußerliches Einwirken von Tieren
    • Bruchschäden an der Verglasung
    • Brand- oder Schmorschäden an der Verkabelung
    • Vandalismus-Schäden
  4. Sollte der Charterer einen Schaden verursachen, der die Weitervercharterung des Wasserfahrzeuges unmöglich macht, kann der Vercharterer die Charter-ausfallkosten beim Charterer geltend zu machen
  5. Für etwaige Vermögensschäden ist die Haftung des Vercharterers ausge-schlossen. Auch für weitere Schadensersatzansprüche, insbesondere Personen- und Sach-schäden haftet der Vercharterer nicht.
    Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverlet-zung – auch eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des Vercharterers – beruhen, und ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung – auch eines gesetzli-chen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des Vercharteres – beruhen.
    Für mittelbare Schäden wird nicht gehaftet.
  6. Der Vercharterer haftet nicht für Schäden durch vergessene oder auf der Fahrt verlorene Gegenstände oder Diebstahl.

VI. Obhutspflicht, Unfall und Havarie

  1. Der Charterer hat das Fahrzeug mit der Sorgfalt eines ordentlichen Schiffs-führers zu behandeln und zu führen. Des Weiteren hat er auf die Sicherung gegen Einbruch und Diebstahl zu achten.
  2. Bei Unfällen hat der Charterer
    • die Wasserschutz-Polizei zu verständigen soweit Feststellungen zur Auf-klärung des Unfalls nicht zuverlässig, z.B. von Zeugen, getroffen werden können
    • die Namen und Anschriften aller beteiligten Personen, Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge, sowie die Namen und Anschriften von Zeugen festzuhalten
    • ein Unfallprotokoll (Skizze mit Unfallhergang) zu erstellen
    • den Vercharterer unverzüglich zu benachrichtigen und Weisungen für weiteres Verhalten abzuwarten und zu befolgen.
  3. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht, weder mündlich noch schriftlich, anerkannt werden.

VII. Rückgabe

  1. Der Charterer ist verpflichtet, das Wasserfahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem Vercharterer am vereinbarten Ort zurückzugeben. Es wird empfohlen bis spätestens eine halbe Stunde vor Rückgabetermin am vereinbarten Ort zu er-scheinen.
  2. Das Wasserfahrzeug ist zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens aber 30 Minu-ten nach diesem Zeitpunkt, zurückzugeben. Bei Rückgaben, die später erfol-gen, wird ein Zusatztag berechnet.
  3. Wird das Wasserfahrzeug ohne Vereinbarung weitergefahren wird darüber hinaus zusätzlich zur Charterrate eine Verwaltungsgebühr von EUR 150,- für jeden weiteren nicht vereinbarten Tag berechnet.
  4. Das Fahrzeug ist in ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben. Bei der Rück-gabe des Wasserfahrzeuges hat der Charterer alle Schäden, Betriebsstörungen, sowie Unfallschäden dem Vercharterer unaufgefordert mitzuteilen.
  5. Der Charterer verpflichtet sich, das Wasserfahrzeug sauber und vollgetankt zurückzugeben, ansonsten wird eine Reinigungsgebühr in Höhe von 50,00 EUR (auch bei der Benutzung des Wasserfahrzeuges zum Angeln) erhoben.
    Bei nicht erfolgter Betankung wird der Benzinverbrauch anhand der elektroni-schen Anzeige im Dashboard ermittelt und nachberechnet. Die Berechnung erfolgt anhand des aktuellen Benzinpreises an der Wassertankstelle Wallhau-sen, zusätzlich wird für den Tankvorgang eine Servicepauschale i.H. von 50,00 EUR erhoben.